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   VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053   

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VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053 (https://dejure.org/2005,11968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.08.2005 - 24 CS 05.2053 (https://dejure.org/2005,11968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 (https://dejure.org/2005,11968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot einer Versammlung von Rechtsextremen zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Voraussetzungen für die Störung des öffentlichen Friedens; Erfordernis der Feststellung des Bestehens einer hinreichenden ...

  • Judicialis

    VersG § 15 Abs. 1; ; StGB § 130 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 16.08.2002 - 24 CS 02.1986
    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
    Gegen diese Prognose spricht bereits, dass insofern in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Heß-Gedenkveranstaltung keine strafbaren Handlungen bekannt geworden sind, die ein Versammlungsverbot rechtfertigen könnten (vgl. dazu BayVGH vom 16.8.2002 - 24 CS 02.1986 und 7.8.2003 - 24 CS 03.1963; BVerfG vom 14.8.2003 - NJW 2003, 3689).

    Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auf diesen von der Behörde geltend gemachten Verbotsgrund nicht weiter ein (vgl. dazu BayVGH vom 16.8.2002 - 24 CS 02.1986 und 17.8.2001 - 24 CS 01.2097; Hoffmann-Riem, NJW 2002, 257/261).

  • VGH Bayern, 10.08.2004 - 24 CS 04.2254
    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
    Störungen der öffentlichen Ordnung dieser Art müssen, sofern geeignete Auflagen nicht möglich sind, hingenommen werden (BayVGH vom 17.8.2004 - 24 CS 04.2254 und 24 CS 04.2237).
  • VGH Bayern, 17.08.2004 - 24 CS 04.2237

    Kein Verbot der rechtsgerichteten Kundgebung am 21. August 2004 in Wunsiedel

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
    Störungen der öffentlichen Ordnung dieser Art müssen, sofern geeignete Auflagen nicht möglich sind, hingenommen werden (BayVGH vom 17.8.2004 - 24 CS 04.2254 und 24 CS 04.2237).
  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
    Der öffentliche Friede ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu ähnlichen Formulierungen in anderen Strafvorschriften) gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potenzielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas" aufgehetzt werden (BGH vom 2.4.1987 BGHSt 34, 329 zu § 126 Abs. 1 StGB) In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2004 (NJW 2005, 689 zu § 130 StGB a.F.), die sich mit einer Äußerung im Zusammenhang mit Auschwitz befasste, wird dargelegt:.
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87

    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
    Der öffentliche Friede ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu ähnlichen Formulierungen in anderen Strafvorschriften) gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potenzielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas" aufgehetzt werden (BGH vom 2.4.1987 BGHSt 34, 329 zu § 126 Abs. 1 StGB) In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2004 (NJW 2005, 689 zu § 130 StGB a.F.), die sich mit einer Äußerung im Zusammenhang mit Auschwitz befasste, wird dargelegt:.
  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
    Ob die angemeldete Veranstaltung allerdings schon deswegen gefahrgeneigt sein wird (vgl. BGH vom 12.12.2000 - BGHSt 46, 212), könnte zweifelhaft sein, da der Durchführung der Veranstaltungen in den vergangenen Jahren jeweils ein gerichtliches Verfahren durch mehrere Instanzen vorausging, so dass eine Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig zu erwarten war.
  • BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
    Gegen diese Prognose spricht bereits, dass insofern in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Heß-Gedenkveranstaltung keine strafbaren Handlungen bekannt geworden sind, die ein Versammlungsverbot rechtfertigen könnten (vgl. dazu BayVGH vom 16.8.2002 - 24 CS 02.1986 und 7.8.2003 - 24 CS 03.1963; BVerfG vom 14.8.2003 - NJW 2003, 3689).
  • BVerfG, 16.04.2005 - 1 BvR 808/05

    Versammlungsverbot aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach §

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
    a) Die im März 2005 neu geschaffene Strafnorm des § 130 Abs. 4 StGB ist als sog. Erfolgsdelikt mit drei Tatbestandsmerkmalen ausgestaltet (vgl. dazu BVerfG vom 16.4.2005 - 1 BvR 808/05) und setzt zunächst voraus, dass der öffentliche Friede gestört wird.
  • VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894

    Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß"

    Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, der Gerichtsakten beider Instanzen sowie des Verfahrens 24 CS 05.2053.
  • BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05

    Versammlungsfreiheit; einstweilige Anordnung des BVerfG (Folgenabwägung; doppelte

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 24 CS 07.1784

    Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt verboten

    Seit der Änderung des § 130 Abs. 4 StGB hat der Senat in mehreren Entscheidungen (zuletzt Beschluss vom 10.8.2006 Az. 24 CS 06.1965 BayVBl 2006, 760; vorher Beschluss vom 10.8.2005 Az. 24 CS 05.2053 BayVBl 2005, 755) Beschwerden des Antragstellers gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit denen auf § 130 Abs. 4 StGB gestützte Verbotsverfügungen des Landratsamts bestätigt wurden.
  • VG Kassel, 16.08.2006 - 2 G 1268/06

    Verbot einer Versammlung während einer Gedenkveranstaltungen der Neonazi-Szene;

    Diese Verbotsverfügung ist von den Instanzgerichten (VG Bayreuth, Beschluss vom 25.07.2005 - B 1 S 05.634 -, juris; VGH München, Beschluss vom 10.08.2005 - 24 CS 05.2053 -, juris) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -, juris) bestätigt worden.
  • VGH Bayern, 19.08.2005 - 24 CS 05.2217
    Dies hat letztlich auch zur Verschärfung des Volksverhetzungstatbestands in § 130 Abs. 4 StGB und zum darauf gestützten Verbot der 2005 geplanten Veranstaltung in Wunsiedel geführt (vgl. BayVGH vom 10.08.2005 Az. 24 CS 05.2053 und BVerfG vom 16.08.2005 Az. 1 BvQ 25/05 ).
  • VG Berlin, 17.08.2005 - 1 A 151.05

    Demo für Rudolf Heß zu Recht verboten!

    Das Gedenken an Rudolf Heß bei der angemeldeten Versammlung ist erkennbar nur ein Vorwand, um in Wirklichkeit das Gedankengut des Nationalsozialismus zu verbreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.7.2005 - 24 CS 05.2053 -m.w.N.).
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